Erzwingungshaft gegen Elternrechte
20.06.2010 | 10:52 Uhr
- Mutter von 14 Kindern für 15 Tage in Erzwingungshaft -
Im Salzkottener Schulstreit wurde heute wieder eine Mutter verhaftet und zu einer 15-tägigen Erzwingungshaft in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen verbracht, weil zwei ihrer 14 Kinder aus Gewissensgründen der Eltern an einer Theaterveranstaltung der Grundschule in Salzkotten / NRW nicht teilgenommen hatten.
Die Salzkottener Erzwingungshaftfälle geben immer wieder Anlass zu Fragen an SchuzH, auf die hier kurz eingegangen werden soll.
Seit 2005 werden christliche Eltern, deren Kinder die Grundschule in Salzkotten ordnungsgemäß besuchen, aber aus Glaubens- und Gewissensgründen ihrer Eltern an der staatlichen emanzipatorischen Sexualerziehung oder an einzelnen Veranstaltungen, die die Schulkonferenz für verbindlich erklärte – wie hier die Theaterveranstaltung – nicht teilnehmen, mit Bußgeldern belegt. Damit sollen die Eltern gezwungen werden, entgegen ihrem Glauben und Gewissen zu handeln. Vor 2005 erteilte die Schule in solchen Konfliktfällen Befreiung. Dazu sind die Schulleiter gemäß dem Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen (§ 43 Abs. 3) auch heute noch berechtigt. Außerhalb Salzkottens werden Schüler in entsprechenden Fällen sogar durch die Schulleitung von der staatlichen Sexualerziehung befreit, um das Erziehungsrecht der Eltern zu respektieren, so dass es nicht zu Bußgeldverfahren und Erzwingungshaft kommt. Die Konfliktfälle bestehen also nicht nur in Salzkotten. Die Schulleiterin der Liborius-Schule in Salzkotten macht von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch. Sie beachtet die Gewissensentscheidungen der Eltern generell nicht mehr und veranlasst die Verhängung von Bußgeldern.
Das Bußgeld ist keine gewöhnliche Geldschuld. Der Staat hat bei dem Bußgeld vielmehr die Wahl, dieses wie eine gewöhnliche Geldschuld zu vollstrecken (z.B. durch Sach-, Forderungs-, Gehaltspfändung) oder aber die Zahlung durch persönliche Leistung des Betroffenen einzufordern. Diese persönliche (Buß-)Leistung kann mittels Androhung und Durchführung der Erzwingungshaft erzwungen werden. Das AG Paderborn hat bisher – nach unseren Informationen - in allen diesen Schulfällen Erzwingungshaft angeordnet und von der gewöhnlichen Vollstreckung keinen Gebrauch gemacht. Dadurch sollen die Betroffenen letztlich gezwungen werden, das Bußgeld gegen ihr Gewissen als persönliche Leistung „freiwillig“ zu zahlen.
Die Eltern haben sich bisher nicht zwingen lassen, gegen ihr Gewissen zu handeln. So werden Jahr für Jahr oft die gleichen Eltern – weil sie viele grundschulpflichtige Kinder haben – mit Bußgeldern und Erzwingungshaft überzogen.
Diese Vorgehensweise der Schule und Gerichte ist mit geltendem Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
Die Eltern berufen sich zu Recht der Schule gegenüber auf ihr Elternrecht, das in Art. 6 II Satz 1 GG gewährleistet ist. Dort heißt es, dass die Erziehung der Kinder z u v ö r d e r s t Aufgabe der Eltern ist.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dieses vorrangige Elternrecht für den Bereich der Schule eingeschränkt. Danach sind in der Schule Eltern und Staat gleichrangige Erziehungspartner. Der Staat hat in der Schule kein die Eltern ausschließendes Bildungsrecht. Das strebt der Staat aber mehr und mehr an (Stichwort: Lufthoheit über den Kinderbetten), aber entgegen geltendem Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu grundsätzlich entschieden (BVerfGE 47,46/74):
„Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Komponenten zerlegen. Sie ist vielmehr in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.“
Dieses Zusammenwirken findet in der Grundschule von Salzkotten nicht mehr statt. Seit fünf Jahren ist trotz des Bemühens der Eltern keine Konfliktlösung in Sicht. Die Rektorin will die christlichen Eltern mit Bußgeldbescheiden dazu zwingen, dass ihre Kinder ausnahmslos (nur zur Fastnachtsveranstaltung wird eine Alternative angeboten) an der schulischen emanzipatorischen Erziehung teilnehmen, obwohl das Bundesverfassungsgericht den Eltern das Recht gibt, ihre Kinder nach ihrem Glauben zu erziehen und sie von ideologischer Erziehung fernzuhalten, die sie nicht teilen (BVerfGE 93,1/17).
Wie zur Fastnachtsveranstaltung hätte es auch für den Theaterbesuch eine Alternativlösung geben können. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Jedenfalls für die Nichtteilnahme an einem Theaterbesuch in der Grundschule dürfte eine Erzwingungshaft von 15 Tagen gegen eine 14-fache Mutter auch von der Allgemeinheit als Übermaß und Unrecht angesehen werden.
Wer der inhaftierten Mutter schreiben möchte – hier ist ihre Adresse für die nächsten 15 Tage:
JVA Gelsenkirchen
z. Hd. v. Frau Luisa Bühler
Aldenhofstr. 99-101
45883 Gelsenkirchen
Schulunterricht zu Hause e.V.
A. Eckermann
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